Freiwillige Feuerwehr Frankenberg/Sa.
Freiwillige Feuerwehr
Frankenberg/Sa.
22.03.2022 - Gartenabfälle verbrennen verboten

Verbrennen pflanzlicher Abfälle - Lagerfeuer

Bereits 2019 sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten. Seit dem ist das unter bestimmten Voraussetzungen bisher als zulässig erklärte Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012.

Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Dies kann wie folgt geschehen.

Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch

-          Liegenlassen,
-          Untergraben,
-          Unterpflügen oder
-          Kompostieren

verwertet werden.

Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, welche den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender des aktullen Jahres nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen nicht entspricht, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 KrWG).

Abbrennen in Feuerschalen bzw. -körben

Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten! In Feuerschalen bzw. -körben darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden.

Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald-)brandrechtlichen Bestimmungen z.B.

-          ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
-          ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von  einer zuverlässigen Aufsichtsperson,
-          nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
-          Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle

unbedingt einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von:

Landratsamt Mittelsachsen
Abt. Ordnung, Sicherheit und
Veterinärwesen
Tel. 03727/7990

 

Team Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Frankenberg/Sachsen

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